Allgemeine
Geschäftsbedingungen
SvD Bautrocknung & Schadensmanagement
(„Wir“ bzw. „uns“ bedeutet im nachfolgenden SvD Bautrocknung & Schadensmanagement)
§1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden den Auftrag an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware bzw. der Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
§3 Liefer- bzw. Ausführungsfrist und Liefer- bzw. Ausführungsverzug
(1) Die Liefer- bzw. Ausführungsfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung bzw. des Auftrags angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Liefer- bzw. Ausführungsfrist ca. 2 Wochen ab Vertragsschluss.
(2) Sofern wir verbindliche Liefer- bzw. Ausführungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Liefer- bzw. Ausführungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Liefer- bzw. Ausführungsfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.
(3) Der Eintritt unseres Liefer- bzw. Ausführungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Liefer- bzw. Ausführungsverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Auftragswert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Auftragswerts der verspätet gelieferten Ware oder verspätet erbrachten Leistung. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Die Rechte des Kunden gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§4 Annahmeverzug
(1) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung bzw. Ausführung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv. 0,5 % des Lieferwerts pro Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
(2) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, Versand- und Transportkosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung bzw. Ausführung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(3) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
§6 Eigentumsvorbehalt
(1) Gegenüber Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor.
(2) Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt Folgendes:
a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
b) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
d) Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten cc) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
aa) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
bb) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
cc) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
dd) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.Gewährleistung
§7 Gewährleistung
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, wobei § 8 dieser AGB unberührt bleibt.
(2) Unsere kaufvertragliche Gewährleistungsfrist ist gegenüber Unternehmern (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wie folgt beschränkt:
a) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
b)Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
c) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.Unsere werkvertragliche Gewährleistungspflicht bei Verträgen, die nicht die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, ist gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wie folgt beschränkt:
(3) Unsere werkvertragliche Gewährleistungspflicht bei Verträgen, die nicht die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, ist gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögenwie folgt beschränkt:
a) Die Gewährleistungsfrist ist auf ein Jahr ab Abnahme des Werkes beschränkt.
b) Bei Sachmängeln sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, ist der Auftraggeber zur Selbstvornahme, zum Rücktritt oder zur angemessenen Minderung berechtigt.
(4) Unsere mietvertragliche Gewährleistungspflicht bei Verträgen, die nicht die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, ist gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wie folgt beschränkt:
a) Die Gewährleistungsfrist ist auf ein Jahr ab Ablieferung bzw. Übernahme des Mietgegenstands beschränkt.
b) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Mietpreis angemessen mindern.
§8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3)Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4)Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§9 Sonderbedingungen Gerätevermietung
(1) Beginn und Ende der Mietzeit
a) Die Mietzeit beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mietsache von uns zur Abholung bereit gestellt wird oder – soweit vereinbart – an den Kunden ausgeliefert wird.
b) Der Kunde verpflichtet sich, den Lieferschein bei Anlieferung bzw. Rückgabe der Mietsache zu unterzeichnen. Soweit dies nicht möglich ist, verpflichtet sich der Kunde den ihm übersandten Lieferschein unverzüglich unterzeichnet zurückzusenden.
c) Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, hat der Kunde nach Ausgebrauch der Mietsache uns schriftlich die Freigabe zu melden. Erfolgt der Eingang dieser Meldung an einem Werktag bis 12:00 Uhr, so endet der Mietvertrag am selben Tag; andernfalls endet der Mietvertrag am darauffolgenden Werktag. Samstage zählen insoweit nicht als Werktage.Für den Fall der Überschreitung der vertraglich vereinbarten Mietzeit durch den Kunden sind wir berechtigt, für jeden weiteren angefangenen Tag den vereinbarten Mietzins zu berechnen. Darüberhinausgehende Rechte von uns wegen der verspäteten Rückgabe bleiben unberührt.
d) Für den Fall der Überschreitung der vertraglich vereinbarten Mietzeit durch den Kunden sind wir berechtigt, für jeden weiteren angefangenen Tag den vereinbarten Mietzins zu berechnen. Darüberhinausgehende Rechte von uns wegen der verspäteten Rückgabe bleiben unberührt.
e) Werden bei der Rückgabe oder Rücknahme Schäden, eine Wartungsbedürftigkeit oder sonstige Mängel an der Mietsache festgestellt, welche der Kunde zu vertreten hat, insbesondere wenn sie auf die Verletzung vertraglicher Pflichten des Kunden oder auf die Beschädigung der Mietsache während der Mietdauer zurückzuführen sind, so ist der Kunde verpflichtet, die Kosten für die erforderliche Reparatur- und Wartungsarbeiten zu tragen. Um die Dauer dieser Arbeiten verlängert sich das Mietverhältnis. Wir prüfen die Mietsache bei Rücknahme und werden den Kunden über Art und Umfang festgestellter Schäden unverzüglich informieren.
f) Bei Rückgabe der Mietsache sind Energieträgermengen von uns nicht zu vergüten.
(2) Übergabe bzw. Überlassung der Mietsache
Wir haben die Mietsache in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung bzw. Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Kunden über.Verlust der Mietsache
(3) Verlust der Mietsache
a) Der Kunde hat die Mietsache gegen Diebstahl, Feuer, Einbruch- und Wasserschäden zu sichern. Der Einschluss der Mietsache in die entsprechende Versicherung des Kunden bzw. die Betriebshaftpflichtversicherung ist Sache des Kunden.
b) Der Kunde haftet uns gegenüber für den Untergang, den Verlust, die Beschädigung und eine Wertminderung auch ohne Verschulden, soweit nicht ein Verschulden unsererseits vorliegt. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, Schadensersatzansprüche in Höhe des Zeitwerts zum Zeitpunkt des Verlustes oder Diebstahls der Mietsache, geltend zu machen. Soweit der Kunde nicht nachweist, dass der Schaden geringer ist, sind wir berechtigt, 50% des Neuwertes der Mietsache zu berechnen. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche, insbesondere durch entgangene Mieteinnahmen, bleibt uns vorbehalten. Schadensersatzansprüche sind sofort zur Zahlung fällig.
(4) Sorgfaltspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet,
– die Mietsache bestimmungsgemäß und fachgerecht zu nutzen,
– für die sach- und fachgerechte Pflege zu sorgen,
– uns bei einem Ausfall, einer Fehlfunktion oder einem Schaden der Mietsache unverzüglich zu benachrichtigen und die Mietsache bei Beendigung der Mietzeit im ursprünglichen Zustand mit sämtlichem Zubehör zurückzugeben.
(5) Sonstige Pflichten des Kunden
a) An der Mietsache dürfen keinerlei Änderungen vorgenommen werden.
b) Der Kunde ist verpflichtet Änderungen des Ortes der Aufstellung der Mietsache mitzuteilen. Werden Geräte durch uns auf Baustellen angeliefert bzw. aufgestellt, dürfen die Geräte nur mit unserer Zustimmung an anderen Baustellen eingesetzt werden.
c) Alle Betriebskosten der Mietsache trägt der Kunde.
d) Eigentumsschilder, Kennzeichen oder unsere Firmenbeschriftung an der Mietsache oder deren Zubehör dürfen weder entfernt noch abgeändert oder entstellt werden.
e) Die Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nicht gestattet, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
f) Der Kunde ist verpflichtet die gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
(6) Reparaturen an der Mietsache dürften nur von uns oder unseren Beauftragten vorgenommen werden.
§10 Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Leinfelden-Echterdingen. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§11 Vertretungsberechtigung
Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.
§12 Salvatorische Klausel
Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.